Adresse
BioCosmetics Manufactur
Carl-Friedrich-Gauß-Ring 5
69124 Heidelberg, Germany
+49 621 49108939
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Die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR betrifft auch Kosmetikprodukte. Für Marken, Private-Label-Kunden, Importeure und internationale Unternehmen bedeutet das: Nicht nur das kosmetische Produkt selbst muss rechtskonform sein – auch die Verpackung bekommt künftig wesentlich klarere Anforderungen an Konformität, Dokumentation, Kennzeichnung und Verantwortlichkeiten.
Bei BioCosmetics Germany endet unsere Arbeit deshalb nicht bei Produktentwicklung, Herstellung und Abfüllung.
Wir verfolgen regulatorische Entwicklungen frühzeitig und informieren unsere Kunden über Änderungen, die für ihr Produkt oder ihre Verpackung relevant werden können.
Gerade bei größeren Projekten und bei Unternehmen außerhalb der EU kann dies entscheidend sein, um kostspielige Fehler bereits vor Produktionsbeginn zu vermeiden.
PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation.
Gemeint ist die neue Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026.
Die PPWR schafft europaweit einheitlichere Anforderungen für Verpackungen und betrifft grundsätzlich Verpackungen unabhängig davon, aus welchem Material sie bestehen.
Dazu gehören bei Kosmetik beispielsweise:
Eine Kosmetikverpackung ist zukünftig nicht einfach nur ein Behälter für ein Produkt.
Je nach Verpackungsart und Anwendung müssen verschiedene Anforderungen der PPWR berücksichtigt werden, darunter beispielsweise:
Nicht jede dieser Anforderungen gilt sofort ab dem gleichen Zeitpunkt und nicht jede Vorgabe betrifft jede Verpackung gleichermaßen.
Deshalb sollte eine Verpackung immer im Zusammenhang mit dem konkreten Produkt, Material, Lieferanten und vorgesehenen Markt betrachtet werden.
Bei einem Private-Label-Projekt sind häufig mehrere Unternehmen beteiligt.
Der Kunde besitzt beispielsweise die Marke.
BioCosmetics Germany entwickelt und produziert das Kosmetikprodukt.
Ein Verpackungshersteller produziert Flaschen, Tiegel, Airless-Spender oder Verschlüsse.
Ein weiterer Lieferant produziert möglicherweise Faltschachteln oder Etiketten.
Genau deshalb ist eine wichtige Frage:
Wer ist nach der PPWR für welche Aufgabe verantwortlich?
Die Antwort ist nicht automatisch derjenige, der die Creme produziert oder das Produkt abfüllt.
Die PPWR verwendet verschiedene Begriffe wie Erzeuger, Lieferant, Importeur, Händler und Produzent. Diese Rollen dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Grundsätzlich gilt:
Lässt ein Unternehmen eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke entwickeln oder herstellen, kann dieses Unternehmen nach der PPWR als Erzeuger gelten.
Ein typisches Beispiel:
Ein Kunde beauftragt BioCosmetics Germany mit der Herstellung einer Gesichtscreme.
Das fertige Produkt wird unter der Marke des Kunden verkauft.
In dieser Konstellation kann grundsätzlich der Markeninhaber bzw. Auftraggeber als Erzeuger im Sinne der PPWR gelten.
Für sogenannte Kleinstunternehmen sieht die PPWR jedoch besondere Regelungen vor. Deshalb muss die konkrete Rollenverteilung immer für das jeweilige Projekt geprüft werden.
Die PPWR sieht ein Konformitätsbewertungsverfahren für Verpackungen vor.
Wenn die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen nachgewiesen wurde, muss der Erzeuger eine EU-Konformitätserklärung ausstellen.
Dabei geht es nicht lediglich darum, ein Formular zu unterschreiben.
Die Erklärung muss auf einer entsprechenden technischen Dokumentation und der Bewertung der Verpackung beruhen.
Nach Artikel 15 der PPWR trägt der Erzeuger die Verantwortung dafür, dass nur konforme Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
Das hängt davon ab, wer im konkreten Projekt nach der PPWR als Erzeuger gilt.
Bei einem Produkt, das unter der eigenen Marke unseres Kunden entwickelt und hergestellt wird, kann dies grundsätzlich unser Kunde bzw. der Markeninhaber sein.
BioCosmetics Germany unterschreibt nicht automatisch stellvertretend für den Markeninhaber eine PPWR-Konformitätserklärung.
Unsere Aufgabe besteht vielmehr darin, unsere Kunden frühzeitig auf die Anforderungen hinzuweisen, relevante Verpackungsinformationen zu erfassen und – soweit Teil unseres Projektes – erforderliche Unterlagen unserer Lieferanten strukturiert bereitzustellen.
Die rechtliche Verantwortung verbleibt bei der Person oder dem Unternehmen, dem die jeweilige Verpflichtung nach der PPWR zugeordnet ist.
Die Verpackung muss nachvollziehbar dokumentiert sein.
Je nach Verpackung können beispielsweise folgende Informationen relevant sein:
Die PPWR verpflichtet Verpackungslieferanten zudem dazu, dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die er benötigt, um die Konformität der Verpackung nachweisen zu können.
Unser Anspruch ist nicht, ein Produkt einfach nur herzustellen und anschließend dem Kunden zu übergeben.
Wir möchten regulatorische Risiken möglichst erkennen, bevor daraus ein Problem entsteht.
Deshalb berücksichtigen wir bei unseren White-Label- und Private-Label-Projekten neben Produktentwicklung und Produktion auch die regulatorischen Anforderungen, die für das Projekt relevant sind.
Abhängig vom jeweiligen Projekt unterstützen wir unter anderem bei:
Dabei ersetzen wir keine individuelle Rechtsberatung.
Wir sehen es jedoch als Teil einer professionellen Lohnherstellung an, unsere Kunden rechtzeitig auf regulatorische Entwicklungen hinzuweisen.
Internationale Kunden kennen die europäischen Anforderungen verständlicherweise nicht immer im Detail.
Ein Unternehmen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Großbritannien, den USA oder Asien kann beispielsweise eine Verpackung auswählen, die im eigenen Markt problemlos eingesetzt wird.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass dieselbe Lösung für den europäischen Markt ohne weitere Prüfung geeignet ist.
Neben der PPWR können unter anderem relevant sein:
Deshalb sollte die Verpackung eines neuen Private-Label-Produktes möglichst nicht bestellt werden, bevor die grundlegenden regulatorischen Fragen geklärt wurden.
Ein besonders wichtiger Unterschied:
Die Responsible Person nach der EU-Kosmetikverordnung und der Erzeuger nach der PPWR sind zwei unterschiedliche regulatorische Funktionen.
Die Responsible Person ist für bestimmte Anforderungen des kosmetischen Produktes nach der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 verantwortlich.
Die PPWR regelt dagegen Anforderungen an Verpackungen und bestimmt eigene Verantwortlichkeiten innerhalb der Lieferkette.
Beide Rollen können beim selben Unternehmen liegen.
Sie müssen es jedoch nicht.
Bei einem professionellen Private-Label-Projekt sollten daher Produkt-Compliance und Verpackungs-Compliance getrennt betrachtet werden.
Wir sehen Lohnherstellung nicht als reine Produktion.
Ein Produkt kann perfekt formuliert und hochwertig abgefüllt sein – und trotzdem später Probleme verursachen, wenn Verpackung, Dokumentation oder regulatorische Anforderungen nicht berücksichtigt wurden.
Deshalb betrachten wir ein Projekt als Ganzes:
Produktentwicklung. Rezeptur. Rohstoffe. Verpackung. Dokumentation. Produktion. Qualität. Regulatorische Anforderungen.
Gerade bei größeren Produktionsmengen kann eine falsch gewählte Verpackung erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.
Unser Ziel ist deshalb, mögliche Probleme möglichst frühzeitig zu erkennen.
Hier erfahren Sie mehr über unsere Private-Label- und Lohnherstellung für Kosmetik
Offizielle Informationen zur PPWR finden Sie bei der Europäischen Kommission und im Amtsblatt der Europäischen Union:
European Commission – Packaging and Packaging Waste Regulation
Verordnung (EU) 2025/40 – PPWR auf EUR-Lex
Sie möchten ein Kosmetikprodukt unter Ihrer eigenen Marke entwickeln und produzieren lassen?
Bei BioCosmetics Germany betrachten wir nicht nur Rezeptur, Herstellung und Abfüllung. Wir berücksichtigen auch Verpackung, Dokumentation und relevante regulatorische Anforderungen bereits während der Projektplanung.
Das ist besonders wichtig für größere Produktionsmengen und für Unternehmen außerhalb der Europäischen Union, die ihre Produkte auf dem europäischen Markt anbieten möchten.
Beschreiben Sie uns Ihr Projekt, die geplante Stückzahl, den Zielmarkt und – sofern bereits vorhanden – Ihre gewünschte Verpackung.
Stand: Juli 2026. Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information über regulatorische Anforderungen und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung.